allgemeine geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der unitteam gmbh

    1. Anwendungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung, einschließlich aller zukünftigen und ergänzenden Aufträge. Sie gelten auch bei mündlichen Anforderungen von Arbeitskräften oder bei einer Verlängerung der Überlassung über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus.

    1.2. Der Überlasser schließt Verträge ausschließlich auf Basis dieser AGB ab. Geschäftsbedingungen des Beschäftigers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird schriftlich ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall haben die AGB des Überlassers Vorrang, sofern keine abweichenden Regelungen explizit festgelegt wurden.

    1.3. Abweichende Regelungen in Einzel- oder Rahmenverträgen gehen diesen AGB vor, sofern sie im Widerspruch stehen. Ansonsten ergänzen diese AGB solche Vereinbarungen.

    1.4. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Version dieser AGB. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrags bedürfen der Schriftform; dies umfasst auch Übermittlungen per E-Mail oder Fax. Abweichungen von der Schriftform sind nur schriftlich möglich.

    1.5. Überlassene Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder Zahlungen entgegenzunehmen.

    2. Vertragsschluss und Beendigung

    2.1. Angebote des Überlassers sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots, eine Auftragsbestätigung oder durch den tatsächlichen Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte zustande.

    2.2. Der Überlassungsvertrag kann bei Arbeitern mit einer Frist von einer Woche, nach drei Monaten mit zwei Wochen, jeweils zum Freitag schriftlich gekündigt werden. Bei Angestellten beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen, nach zwei Jahren zwei Monate, jeweils zum 15. oder letzten Tag des Monats.

    3. Gegenstand der Leistung

    3.1. Der Überlasser verfügt über die erforderliche Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung.

    3.2. Die Leistung besteht in der Bereitstellung von Arbeitskräften. Ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder die Erbringung einer konkreten Leistung wird nicht geschuldet.

    3.3. Der Überlasser kann überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch gleich qualifizierte Personen ersetzen.

    4. Vergütung

    4.1. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Bei spontaner Anforderung von Arbeitskräften ohne vorheriges Angebot kann der Überlasser eine angemessene Vergütung verlangen.

    4.2. Bei gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Änderungen der Lohnkosten ist der Überlasser berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen. Einmalzahlungen an Arbeitskräfte können ebenfalls berechnet werden.

    4.3. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist ohne Abzüge zu zahlen. Der Überlasser kann wöchentlich abrechnen.

    4.4. Rechnungen sind sofort fällig. Beanstandungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich erfolgen, andernfalls gelten die abgerechneten Stunden und Beträge als anerkannt.

    4.5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB berechnet.

    4.6. Eine Aufrechnung gegen die Vergütung durch den Beschäftiger ist ausgeschlossen.

    4.7. Die Abrechnung basiert auf wöchentlichen Stundennachweisen, die vom Beschäftiger oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen sind. Bei ausbleibender Unterschrift gelten die Aufzeichnungen des Überlassers als Grundlage. Der Beschäftiger trägt die Beweislast für abweichende Arbeitszeiten.

    4.8. Bei Nichtinanspruchnahme der Arbeitskräfte aus Gründen, die der Überlasser nicht zu vertreten hat, bleibt die Vergütungspflicht bestehen.

    5. Pflichten des Beschäftigers

    5.1. Der Beschäftiger hat alle relevanten gesetzlichen Vorschriften (z. B. AÜG, ASchG, GlBG, AZG) einzuhalten.

    5.2. Vor Beginn der Überlassung muss der Beschäftiger dem Überlasser alle wesentlichen Informationen mitteilen, insbesondere zu Einsatzort, Dauer, Qualifikation, kollektivvertraglicher Einstufung und Arbeitsbedingungen.

    5.3. Der Beschäftiger informiert den Überlasser vorab über Nachtschwerarbeit oder Schwerarbeit gemäß gesetzlicher Vorgaben.

    5.4. Die überlassenen Arbeitskräfte unterstehen den Weisungen und der Aufsicht des Beschäftigers, der auch die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers wahrnimmt.

    5.5. Der Beschäftiger schult die Arbeitskräfte in der Handhabung von Geräten, stellt geeignete Arbeitsmittel bereit und trägt Kosten für vorgeschriebene medizinische Untersuchungen.

    5.6. Die Arbeitskräfte dürfen nur entsprechend ihrer vereinbarten Qualifikation eingesetzt werden.

    5.7. Änderungen der Arbeitsbedingungen oder Weiterbildungsmaßnahmen sind dem Überlasser unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung haftet der Beschäftiger für entstehende Schäden.

    5.8. Der Beschäftiger gewährt den Arbeitskräften gleichen Zugang zu betrieblichen Einrichtungen wie eigenen Mitarbeitern.

    6. Pflichten des Überlassers

    6.1. Der Überlasser ist berechtigt, den Einsatzort zu überprüfen und Auskünfte einzuholen.

    6.2. Bei Ausfall einer Arbeitskraft wird der Überlasser nach Möglichkeit eine Ersatzkraft bereitstellen.

    6.3. Der Überlasser informiert den Beschäftiger schriftlich über das Erlöschen der Gewerbeberechtigung.

    7. Vorzeitige Vertragsbeendigung

    7.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

    - Zahlungsverzug des Beschäftigers von mehr als sieben Tagen nach Mahnung;

    - wiederholten Verstößen gegen wesentliche Vertrags- oder gesetzliche Pflichten;

    - Nichtbeachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Beschäftiger;

    - Unmöglichkeit der Bereitstellung von Ersatzkräften durch den Überlasser aufgrund höherer Gewalt.

    7.2. Bei vorzeitiger Beendigung aus Gründen, die der Beschäftiger zu vertreten hat, haftet dieser für entstehende Schäden.

    8. Gewährleistung

    8.1. Der Überlasser garantiert, dass die Arbeitskräfte die vertraglich vereinbarte Qualifikation besitzen. Mängel müssen innerhalb eines Tages nach Einsatzbeginn schriftlich gemeldet werden.

    8.2. Bei berechtigten Mängeln stellt der Überlasser eine Ersatzkraft zur Verfügung.

    9. Haftung

    9.1. Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch Arbeitskräfte oder höhere Gewalt verursacht werden.

    9.2. Eine Haftung des Überlassers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

    10. Schlussbestimmungen

    10.1. Gerichtsstand ist Graz; der Überlasser kann auch am Sitz des Beschäftigers klagen.

    10.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Überlassers.

    10.3. Es gilt österreichisches Recht.

    10.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Unwirksame Regelungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.